Satzung des „Angelsportverein Löhne“

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Löhne“ mit dem Zusatz e.V. nach seiner Eintragung.

Er hat seinen Sitz in Löhne. Er ist durch den Zusammenschluss der Angelsportvereine Obernbeck und Gohfeld im Jahre 1969 entstanden.

§2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Vereinszweck

Der Verein ist eine Sportanglerorganisation, die die Verbundenheit zur Natur pflegt. Er ist unpolitisch und dient ausschließlich gemeinnützigen Aufgaben. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er bezweckt:

  1. im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei betreffenden Fragen

  2. die Ausbreitung und Vertiefung des Sportfischereigedankens

  3. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern

  4. die Festsetzung von angemessenen Schonzeiten und von Mindestmaßen der zu fangenden Fische für die Sportfischerei

  5. die Beschaffung eines für die Bedürfnisse der Sportfischerei geeigneten Fischbesatzes und die Regelung aller hiermit zusammenhängenden Fragen

  6. die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Wort und Bild im Sinne dieser Zielsetzung

  7. Die Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch die Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:

  8. Reinerhaltung der Gewässer durch Feststellung der Ursachen einer evtl. Verunreinigung

  9. Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen staatlichen Stellen in enger Zusammenarbeit mit diesen und den sonstigen Wassergenossenschaften

  10. Aufklärung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zwecks Vermeidung weiterer Verunreinigungen

  11. Zusammenarbeit mit staatlichen Gesundheitsbehörden zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch Verunreinigungen entstehen können.

§4

Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Mitteilung. Diese Mitteilung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Minderjährige bedürfen für den Aufnahmeantrag der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§5

Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds, der nur zu einem Quartalsschluss möglich ist, erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist einzuhalten. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied erhält einen schriftlichen Bescheid. Im Voraus entrichtete Beiträge und etwaige Gebühren für Fischereierlaubnisscheine werden nicht zurückerstattet, ebenso nicht umgelegte Beiträge für Pachtgewässer des Vereins. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein verliert ein Mitglied alle fischereirechtlichen Ansprüche auf sämtliche Vereins- ­und Pachtgewässer.

§6

Ausschlussgründe

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn dieses

  1. das Ansehen oder die Interessen geschädigt oder den Bestrebungen der Anglergemeinschaft zuwidergehandelt hat

  2. wenn es sich durch Fischereivergehen und Übertretungen strafbar macht oder gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt oder andere dazu anstiftet, diese Straftaten unterstützt oder bewusst duldet

  3. den Bestimmungen der Vereinssatzung und Gewässerordnung zuwiderhandelt oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.

     

§7

Rechtmittel

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch beim Ehrenbeirat des Vereins zu. Dieser hat in einer Verhandlung, in der auch der Betroffene zu hören ist, hierüber zu entscheiden. Der aufgrund dieser Verhandlung gefasste Beschluss ist dem Vorstand zu unterbreiten, der dann zusammen mit dem Ehrenrat endgültig entscheidet.

§8

Mitgliedschaft des Vereins

Über die Mitgliedschaft des Vereins zu einem übergeordneten Verband entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9

Beiträge und sonstige Pflichten

Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge, anderweitige Auflagen, die Schonzeiten, die Mindestmaße für den Fischfang sowie ergänzende Bestimmungen für die Gewässerordnung werden bei Änderungserfordernis jeweils in der Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr festgesetzt. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die in dieser Satzung und der Gewässerordnung festgelegten Bestimmungen genau zu befolgen.

§ 10

Gemeinnützigkeit

  1. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins erhalten sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

  2. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

          Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die nicht unangemessen hoch sein darf.

          Sie wird vom Ehrenrat festgesetzt.

          Reisekostenentschädigungen werden in Anlehnung an das Reisekostengesetz gezahlt.  

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Anteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, Geschäftsstelle Bünde, auszuhändigen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

  3. der Ehrenrat

§ 12

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und sonstigen Vorstandsmitgliedern nach Bedarf. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer. Von ihnen können zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand ist gehalten, wichtige Entscheidungen der Mitgliederversammlung zu überlassen. Hierzu gehören auch Vertragsabschlüsse oder sonstige vereinswichtige Ausgaben mit finanziellen Verpflichtungen, die die jährlich zu erwartenden Beitragseinnahmen übersteigen. Sonst ist der Vorstand berechtigt, Vereinsangelegenheiten selbstständig zu regeln. Es liegt in seinem Ermessen, die bestellten Fischereiaufseher zu seinen Beratungen oder Sitzungen hinzuzuziehen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

§ 13

Ehrenrat

Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich aus drei Vorstandsmitgliedern zusammen und wird für drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ehrenrates unterliegen der Schweigepflicht. Alle ihre Abstimmungen sind geheim. Der Ehrenrat tritt auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20 Vereinsmitgliedern zusammen.

§ 14

Kassenführung

Über die Kassenführung nebst der Jahresrechnung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen und in der Jahreshauptversammlung zu verlesen. Die Jahresrechnung ist jeweils von der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder gewählten sachkundigen Kassenprüfern im Beisein eines Vorstandsmitgliedes zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§ 15

Mitgliederversammlung

Die im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, dessen Wahl und über Satzungsänderungen. Ihr obliegt weiterhin die Aufgabe, jährlich für ein ausscheidendes Mitglied des aus drei Mitgliedern bestehenden Kassenprüfungsgremiums ein neues Mitglied zu bestimmen, wobei das am längsten amtierende Mitglied ausscheidet. Im Übrigen ist es Aufgabe der Jahreshauptversammlung, durch Aussprachen und Beschlüsse maßgebliche, der Zielsetzung des Vereins dienliche Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche, wobei der Tag der Absendung und er Versammlung selbst nicht mitgerechnet wird. Während der Mitgliederversammlung ist den Vereinsmitgliedern das Fischen in den Vereins- und Pachtgewässern verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen.

§ 16

Niederschrift

Von jeder Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Ebenso ist auch über alle Vorstandssitzungen und Sitzungen des Ehrenrates ein Protokoll anzufertigen, dass den wesentlichen Inhalt der Sitzungen bzw. Versammlungen sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Die Protokolle sind aufzubewahren.

§ 17

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vermögens, wobei sie an die Bestimmungen §10 Ziffer c dieser Satzung gebunden ist.

§ 18

Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen einzutragen.

 

 

Die Satzung vom 04. Oktober 1969 ist am 22. Dezember 1969 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter Nr. 317 eingetragen.

Die Änderung zu §12 Abs.1 (Vorstand) wurde am 16. Januar 1993 beschlossen und am 10. Mai 1993 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen. Eine weitere Änderung zu §12 Abs.1 (Vorstand) wurde am 21. Januar 1995 beschlossen und am 04. Dezember 1996 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.

Die Änderung zu §10 b) (Gemeinnützigkeit) wurde am 16. Januar 2010 beschlossen und am 22. Februar 2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.

Die Änderungen zu §3 Abs. 1 (Vereinszweck) und zu §10 b (Gemeinnützigkeit) wurden am 19. Januar 2018 beschlossen und am 28. Februar 2018 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.

Die bisherige Satzung verliert somit ihre Gültigkeit.

 

Stand 2018

 

 

Die Satzung des ASV Löhne können Sie auch hier herunterladen.